Altlasten / Bodenverunreingungen auf dem Gelände


Auszug aus dem offiziellen Bebauungsplan der Stadt Hamburg Link
Unter Punkt 5.11. wird dort die Untersuchung des Bodens beschrieben:

5.11 Altlastverdächtige Flächen

 Im Plangebiet sind folgende Altlastverdachtsflächen registriert:

5038-010/01, Suurheid 
Der nördliche Teil dieser Fläche wurde während des zweiten Weltkrieges als Flak-Kaserne und später als Katastrophenschutz-Zentralwerkstatt mit Eigenverbrauchstankstelle genutzt. Aufgrund der ehemaligen Nutzung galt die Flä- che als altlastverdächtig. Mittlerweile wurde durch umfangreiche Untersuchungen des Bodens, der Bodenluft und des Grundwassers nachgewiesen, dass es sich bei den festgestellten Auffälligkeiten um punktuelle Kontaminationen handelt und dass bei gegenwärtiger Nutzung bezüglich des Grundwasserschutzes kein Handlungsbedarf besteht. Da ein Großteil der Fläche noch immer versiegelt ist, ist nicht auszuschließen, dass im Zuge der Abbrucharbeiten kleinräumige Kontaminationen zu Tage treten. Konkrete Hinweise hierfür gibt es nicht. Bezüglich der zukünftigen sensiblen Nutzung als Wohngebiet mit Kinderspielnutzung und einer möglichen Kindertagesstätte im allgemeinen Wohngebiet, lässt sich eine abschließende Aussage erst nach einer vollständigen Oberbodenbeprobung, nach Beseitigung der Oberflächenversiegelung bzw. Beseitigung der Hallen, machen. Grundsätzlich ist sicherzustellen, dass der Oberboden für die jeweils vorgesehene Nutzung geeignet ist. Unter anderem muss eine Gefährdung durch Schadstoffe für die Wirkungspfade Boden-Mensch / Direktkontakt und Boden-Nutzpflanze ausgeschlossen werden. Im Bereich der geplanten Wohn- und Kinderspielnutzung ist ggf. eine durchwurzelbare Schicht von 1 m Mächtigkeit mit unbelastetem Bodenmaterial herzustellen. Sowohl das humose Oberbodenmaterial als auch das nicht humose Unterbodenmaterial muss die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert am 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 248, 262), einhalten. Für die Parameter, für die keine Vorsorgewerte existieren, können hilfsweise die Z0- Werte der TR Boden (LAGA M20) herangezogen werden. Die Herstellung der durchwurzelbaren Oberbodenschicht ist mit Bodenmaterial nach § 12 Absätze 1 und 2 BBodSchV durchzuführen. Die Vollzugshilfe zum §12 BBodSchV (LABO, 2002) Tabelle II-1 (Anforderungen zur Regelmächtigkeit) und Tabelle II-2 (Einbaumöglichkeiten in Abhängigkeit vom Hu- 49 musgehalt) ist bei der Ausführung der durchwurzelbaren Oberbodenschicht zu beachten. Im Bereich der Katastrophenschutz-Zentralwerkstatt sind Auffüllungen vorhanden. Kleinräumig kann Boden anfallen, der nicht ohne weiteres wiedereinbaufähig ist und ggf. entsorgt werden muss. Punktuelle Auffälligkeiten wurden im Rahmen der Vorerkundungen bisher in folgenden Bereichen gefunden: Koaleszenzabscheider 1, Sandfang 2, Zisterne Nordost, Bereich zwischen Halle 6 und 7 sowie im Bereich der Grünfläche um Halle 9. Die Einstufung erfolgt als Fläche mit Entsorgungsmehrkosten wegen nachgewiesener Bodenverunreinigung. Aus diesem Grunde erhält das Flurstück 5131 der Gemarkung Rissen die Kennzeichnung „Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“.

5038-010/02, Marschweg
Auf dem Gelände der ehemaligen Maschinenfabrik Rissen wurden zwei LCKW-Kontaminationen lokalisiert, die als Quelle eines großräumigen LCKWGrundwasserschadens (5038-G001) identifiziert wurden. Der eine Kontaminationsbereich wurde durch Bodenaustausch vollständig saniert. Der andere Kontaminationsbereich ließ sich aus statischen Gründen nicht vollständig sanieren; es verblieb eine Restkontamination in der Tiefe. Eine Bodenprobe aus der Sohle der Baugrube (5 m u GOK) wies noch LCKW-Gehalte von 12 mg/kg TS auf. Nach der Verfüllung wurde eine Beweissicherungsbohrung durchgeführt. In 12 m Tiefe im gesättigten Bereich wurden 24,0 mg/kg TS Summe LCKW festgestellt. Aus der verbliebenen Restkontamination ergibt sich für die ungesättigte Zone kein weiterer Handlungsbedarf. Bezüglich der zukünftigen sensiblen Nutzung als Wohngebiet mit Kinderspielnutzung lässt sich eine abschließende Aussage erst nach einer vollständigen Oberbodenbeprobung, nach Beseitigung der Oberflächenversiegelung bzw. Beseitigung der Hallen, machen. Grundsätzlich ist sicherzustellen, dass der Oberboden für die jeweils vorgesehene Nutzung geeignet ist. Unter anderem muss eine Gefährdung durch Schadstoffe für die Wirkungspfade BodenMensch / Direktkontakt und Boden-Nutzpflanze ausgeschlossen werden. Im Bereich der geplanten Wohn- und Kinderspielnutzung ist ggf. eine durchwurzelbare Schicht von 1 m Mächtigkeit mit unbelastetem Bodenmaterial herzustellen. Sowohl das humose Oberbodenmaterial als auch das nicht humose Unterbodenmaterial muss die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in der Fassung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert am 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 248, 262), einhalten. Für die Parameter, für die keine Vorsorgewerte existieren, können hilfsweise die Z0-Werte der TR Boden (LAGA M20) herangezogen werden. Die Herstellung der durchwurzelbaren Oberbodenschicht ist mit Bodenmaterial nach § 12 Absätze 1 und 2 BBodSchV durchzuführen. Die Vollzugshilfe zum §12 BBodSchV (LABO, 2002) Tabelle II-1 (Anforderungen zur Regelmächtigkeit) und Tabelle II-2 (Einbaumöglichkeiten in Abhängigkeit vom Humusgehalt) ist bei der Ausführung der durchwurzelbaren Oberbodenschicht zu beachten. 50 Da es sich bei dieser Fläche um das Quellgrundstück eines Grundwasserschadens handelt, wird diese Fläche als Altlast eingestuft.

5038-G001, Marschweg
Bei diesem Grundwasserschaden handelt es sich um eine großräumige LCKW-Kontamination, die das Gelände des Krankenhauses und das Gelände der Katastrophenschutz-Zentralwerkstatt unterströmt. Die Quelle dieser Kontamination befand sich auf dem Gelände der ehemaligen Maschinenfabrik und wurde im Bereich der ungesättigten Bodenzone weitgehend saniert. Eine geringe Restkontamination verblieb im Boden. Das genaue Ausmaß der Grundwasserkontamination wird z. Zt. noch erkundet. Da über Art und Umfang der Maßnahmen zur Grundwassersanierung noch nicht entschieden ist, ist mit dem Bau von Grundwassermessstellen und Sanierungsbrunnen inkl. Leitungsbau im Bereich des Grundwasserschadens zu rechnen. Die Flächen des Krankenhauses (Flurstück 5084 der Gemarkung Rissen) ist nicht als Altlastenfläche gekennzeichnet. Die Altlastverdachtsflächen auf den Flurstücken 5131 und 5132 der Gemarkung Rissen sind im Plan nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 des Baugesetzbuchs als Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet. Im Rahmen von Baumaßnahmen sind Bodenverunreinigungen zu entsorgen. Die Maßnahmen sind mit der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Umweltschutz, Bodenschutz / Altlasten und mit dem Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt des Bezirksamtes Altona, Technischer Umweltschutz, Bodenschutz / Flächensanierung (A/VS 313) abzustimmen.